Unsere Satzung

Auf dieser Seite finden Sie unsere Satzung. Informieren Sie sich über unseren Verein, unsere Ziele, die Gemeinnützigkeit und die Mitgliedschaft. Zudem finden Sie an dieser Stelle Grundsätzliches zu Einnahmen/Ausgaben, Wichtiges zu den Organen und zum Vorstand sowie Informationen zur Mitgliederversammlung und zur Auflösung.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 13.12.2012 gegründete Verein führt den Namen Kolibri Hilfe für krebskranke Kinder Deutschland e.V.
  2. Sein Sitz ist Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein als Körperschaft (Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsgesetz) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abschnitte der Abgabenordnung (AO §§52, 53 und 55). Die entsprechend Satzung ausgewiesenen Zweckverwirklichungsmaßnahmen (nachgenannt) entsprechen im Weiteren den Anforderungen der §§ 56 und 57 der Abgabenanordnung, welche ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.

Der Verein fördert mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln (aus Beiträgen der Mitglieder und Spenden) sowie durch die von den Mitgliedern zu erbringenden freiwilligen und unentgeltlichen Hilfs- und Dienstleistungen/Sachspenden. Bei den geförderten Körperschaften handelt es sich ausschließlich um selbst steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Zweckverwirklichungsmaßnahmen:
  1. Für die an Krebs bzw. ähnlich lebensbedrohenden Schwersterkrankungen leidenden Kinder und Jugendlichen soll eine allgemeine Verbesserung der Bedingungen (Behandlung, Pflege, Unterkunft, Betreuung, Beschulung) in materieller und geistiger Hinsicht geschaffen werden.
  2. Die Förderung von Familien , die an den Folgen einer schwerwiegenden Erkrankung eines Familienmitgliedes leiden oder davon bedroht sind.
  3. Die Betreuung der betroffenen Familien (Sozialhilfe lt. Bundessozialhilfegesetz, wirtschaftliche Notlagen) soll durch organisatorische Maßnahmen sowie durch Information und Beratung praktisch gewährleistet werden.
Sie sollen psychisch durch Hilfen im Gespräch und gemeinsame Aktivitäten sowie Sachleistungen gestützt werden.
  4. Ärzte und Schwestern sowie Zentren für Kinder- und Jugendmedizin – Kliniken die sich auf diese Aufgaben ausgerichtet haben, sollen durch die Hilfen, die der Verein in geeigneter Form (siehe Punkte 1a und 2) anbietet, entlastet und unterstützt werden.
  5. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln, die für die „DKMS Deutsche Knochenmarkspenderdatei“  zur Verwirklichung  ihrer steuerbegünstigten Zwecke zur Verfügung gestellt werden (ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts).
  6. Ein weiterer  Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur  – z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung (§52 AO), der Jugendhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen – durch eine steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
    Darüber hinaus richten sich die Fördermaßnahmen auf die Förderung des Öffentlichen Gesundheitswesens/Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung von schweren und Schwerstkrankheiten sowie auf eine Verbesserung des Forschungs-, Ausbildungs- und Ausrüstungsstandes in entsprechenden ausgesuchten Kliniken.
  7. Förderung mildtätiger Zwecke gem. § 53 AO.
Im Falle besonderer sozialer Bedürftigkeit/wirtschaftlichen Notlagen sollen bedürftige Personen und Familien im Sinne des § 53 Punkte 1 und 2 AO, unterstützt werden (Berücksichtigung der Festlegungen Bundessozialhilfegesetz).
  8. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und nimmt jede Unterstützung von außerhalb dankbar entgegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Grundlage §§ 52/53 AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins (Körperschaft) dürfen nur für die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden (Grundlage § 55 AO). Die Mittelverwendung erfolgt grundsätzlich satzungsgemäß/zeitnah.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (Ausnahmen sind Zuwendungen an betroffene Mitglieder wie in § 2 Zweck des Vereins festgelegt oder §11 Abs. 8). Beim Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten keine Mitglieder Anteile des Vereinsvermögens (§ 55 AO Pkt. 2)
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Vorstand des Vereins vergibt die Mitgliedschaft einstimmig nach Antragseingang. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins durch regelmäßige Beiträge oder Spenden unterstützen, diese Vereinsmitglieder sind Fördermitglieder.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Bei einer etwaigen Ablehnung braucht er Gründe nicht bekannt zu geben. Bei Erfordernis kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit Personen hinzuziehen.
  3. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen schriftlich spätestens 6 Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  4. Die Inanspruchnahme von Leistungen oder die aktive Mitarbeit begründen noch keine Mitgliedschaft im Verein. Der Vereinsbeitritt muss vielmehr ausdrücklich dem Vorstand erklärt werden.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Gründe für die Beendigung der Mitgliedschaft können sein, der Tod, der Austritt, der Ausschluss des betreffenden Mitgliedes bzw. durch Auflösung der rechtsfähigen sowie nicht rechtsfähigen Einrichtungen. Die Beendigung der Mitgliedschaft einer juristischen Person erfolgt erst mit der Löschung aus dem entsprechenden Register.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden, eingezahlten Kapitalanteilen oder gemachten Sachleistungen ist ausgeschlossen.

§ 7 Einnahmen

Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen:

  1. Beiträge der Mitglieder in freiwilliger Höhe (Mindestbeitrag € 20,00 jährlich). Die Neufestsetzung der Mindestbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  2. Privat- und Firmenspenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie sonstige Zuwendungen.
  3. Erträge des Vereinsvermögens.

§ 8 Ausgaben

  1. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
  2. Einmalige Ausgaben über € 3.000,00 sind vom Vorstand zu beschließen
  3. Kontinuierlich Vertragliche Ausgaben sind vom Vorstand nur einmal zu beschließen

§ 9 Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Beirat (wenn vom Vorstand bestimmt)

§10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist wenigstens einmal jährlich bis zum 30. Mai vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bei einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe oder, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, innerhalb von 4 Wochen einzuberufen.
  2. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  3. Die Versammlung leitet der/die Vorstandsvorsitzende, bei dessen/derer Verhinderung ein vom Vorstandsvorsitzenden benannter Stellvertreter.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
    a.    die Entgegennahme des Jahresberichts
    b.    die Entgegennahme des Kassenberichts
    c.    die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    d.    die Entlastung des Vorstandes
    e.    die Neuwahl des Vorstandes
    f.    die Wahl der Kassenprüfer
    g.    die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
    h.    die Beschlussfassung über Anträge im Rahmen der Tagesordnung
    i.    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    j.    die Beschlussfassung über Berufungen bei Aufnahme- und Ausschlussangelegenheiten
    k.    die Beschlussfassung über die eventuelle Auflösung des Vereins.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Mit einfacher Stimmenmehrheit gefasste Beschlüsse sind für den Verein und die Mitglieder bindend. Bei Stimmengleichheit wird die betreffende Abstimmung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    a.    Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass geheim abgestimmt wird. Vorstandswahlen erfolgen stets geheim. Steht nur ein Bewerber zur Auswahl, so kann dieser durch Handzeichen gewählt werden, doch ist auch hier auf Antrag geheim zu wählen.
  6. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem/der Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Es wird in der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt.
  7. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu der Mitgliederversammlung besonders sachkundige Personen einladen. Sie haben lediglich beratende Stimme.
  8. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorstandsvorsitzenden
b) dem/der 2. Vorstandsvorsitzenden .
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten, durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden gemeinschaftlich. In Bankgeschäften ist jedes einzelne Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsaufgaben ist der Vorstand ermächtigt, Personen zu beschäftigen.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Sitzung, in welcher die Wahl und Annahme der Wahl erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der alte Vorstand im Amt. Rücktritte sind schriftlich beim Vorstand zu erklären. Sie werden erst wirksam mit dem Beginn der Amtszeit eines Nachfolgers oder wenn 8 Wochen nach dem Eingang der Erklärung verstrichen sind.
  5. Der Vorstand berät mindestens einmal vierteljährlich. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
  6. Die Einladung zur Vorstandssitzung und die Mitteilung der Tagesordnung ist Aufgabe des Vorstandsvorsitzenden.
  7. Dem Vorstand obliegt:
    a.    Wahrnehmung der laufenden Geschäfte, soweit er nicht Personen, die nicht dem Vorstand angehören, für bestimmte Geschäfte Vollmacht erteilt. (Siehe §11 Punkt 3. Vertretung der Geschäftsordnung des Vorstandes.)
    b.    Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    c.    Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    d.    Vorlage des Jahresberichtes in der ordentlichen Mitgliederversammlung
    e.    Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des Vereinszweckes
    f.    Wahl der Mitglieder des Beirates.
    Der Vorstand ist verpflichtet, in alle Namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
  8. Dem Vorstand und auch den Mitgliedern können für ihre Tätigkeit eine angemessene  Vergütung gezahlt werden. Das Ob und die Höhe bestimmt der Vorstand alleine und in seiner Gesamtheit.

§12 Beirat

  1. Der Beirat (wenn einer vom Vorstand bestimmt wurde) berät den Vorstand in Sachfragen. Er wird vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss gewählt.
  2. Die Zugehörigkeit zum Beirat ist von der Amtsperiode des Vorstandes unabhängig.

§13 Kassenprüfer

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer überwacht die Kassengeschäfte und das Finanzgebaren des Vereins. Die Überprüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen. Über das Ergebnis der Überprüfung wird eine Niederschrift angefertigt.
Die Mitgliederversammlung ist hierüber auf der Jahreshauptversammlung zu unterrichten. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt über 2 Jahre.

§14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die DKMS „Deutsche Knochenmarkspenderdatei“(steuerbegünstigte Körperschaft) die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Stand: 02.06.2016